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Unbefugtes Parken auf Privatgrundstücken

vor 8 Jahren
Parkräume
News

Pressemitteilung der PARKRÄUME KG, November 2017

Pressemitteilung als PDF

 

Parkplätze von Supermärkten, Kliniken und Wohnanlagen sind meist Privatgrundstücke. Vor Ort weisen Hinweisschilder auf die Parkbedingungen des Grundstücksbesitzers hin sowie über die Folgen einer Zuwiderhandlung. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, darf das Fahrzeug  wegen verbotener Eigenmacht (Besitzstörung) gemäß §§ 858, 862 BGB abgeschleppt werden. Die PARKRÄUME KG übernimmt als Dienstleister den Service der Verwarnung, entweder durch Ausstellung eines Tickets (Vertragsstrafe) oder, wenn erforderlich, durch sofortiges Abschleppen. Im Falle des Abschleppens wird das Fahrzeug erst gegen Zahlung der Abschleppkosten an den Falschparker herausgegeben, da die PARKRÄUME KG von dem kodifizierten Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB Gebrauch macht.

Rechtliche Grundlagen zum Thema Abschleppen auf Privatgrundstücken

Besitzstörung

Eine Besitzstörung liegt dann vor, wenn ein Fahrzeug entgegen des ausdrücklichen Willens des Grundstücksbesitzes abgestellt wird. Der Wille des Grundstücksbesitzers ergibt sich aus der jeweiligen Beschilderung.

Vertragsstrafe / Knöllchen

Grundstücksbesitzer dürfen eigene Parkbedingungen aufstellen, zum Beispiel,  wer wie lange sein Fahrzeug abstellen darf. Dies gilt für Unternehmen wie Supermärkte, Praxen, Kliniken, Wohnanlagen oder Restaurants ebenso wie für Privatpersonen die bspw. einen Stellplatz angemietet haben. Den Grundstücksbesitzern steht es frei, eigene Parkplatzordnungen zu erlassen und beispielsweise eine Parkscheibenpflicht vorzuschreiben. Wer sein Fahrzeug dann auf einem mit klarer Beschilderung gekennzeichneten Kundenparkplatz abstellt, geht damit automatisch einen Nutzungsvertrag ein.

Abschleppen aus Sicherheits- und Haftungsgründen ein Muss

Feuerwehrzufahrten, Rettungswege, Anfahrten und Lieferzonen müssen unbedingt frei bleiben.
Grundstückseigentümer haften für diese Zonen und müssen daher eingreifen.
Für Unternehmen und deren Kunden und Mitarbeiter ist ausreichend Parkraum wichtig und gehört auch zum Service im Rahmen der Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit. Das für Menschen mit Behinderung oder besonderen Bedürfnissen ein Parkplatz zur Verfügung stehen sollte, ist eine Selbstverständlichkeit.

Urteile zum Thema

Aufgrund von Unwissenheit einiger Falschparker hinsichtlich der Rechtslage, kommt es hin und wieder zu Missverständnissen. Hier einige Auszüge aus Gerichtsurteilen, die die Zulässigkeit der Dienstleistung von Parkraumbewirtschaftern wie der PARKRÄUME KG bestätigen.

Urteile
  1. Kammergericht Berlin zur Höhe der Kosten (24 U 94/14) verkündet am 15.02.2016

Zitat:

„Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Drittwiderbeklagten ein Anspruch auf Zahlung der dieser berechneten Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs der Beklagten von dem Kundenparkplatz auf dem Grundstück der Drittwiderbeklagten am 18. Oktober 2012 in Höhe von 250,00 EUR nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 15. Februar 2013 zu.“

 

  1. Landgericht Berlin Höhe der Kosten (55 S 139/14) verkündet am 25.11.2016

Zitat:

„Die Einzelrichterin hat somit keine Bedenken, der bereits genannten Rechtsprechung des Kammergerichts- auch aus Gründen der Rechtssicherheit – zu folgen, wonach sich die Kostenpauschale der Nebenintervenientin in Höhe von 250,00 EUR auf ersatzfähige Maßnahmen bezieht.“

 

  1. Amtsgericht Dachau Höhe der Kosten (2 C 820/16) verkündet am 01.02.2017

Zitat:

„Der Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten ist auch in der geltend gemachten Höhe von 294,00 EUR netto begründet.

 

  1. Bundesgerichtshof zur Halterhaftung ( V ZR 102/15) vom 11.03.2016

Zitat:

„Störer ist nicht nur derjenige, der das Fahrzeug selbst widerrechtlich abgestellt hat, sondern grundsätzlich auch derjenige, der der Person, welche das Fahrzeug abgestellt hat, das Fahrzeug überlassen hat.“

 

  1. Bundesgerichtshof zum Zurückbehaltungsrecht(V ZR 30/11) vom 02.12.2011

Zitat:

„Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts am abgeschleppten Fahrzeug wegen der berechtigten Abschleppkosten verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.“

 

Kontakt

PARKRÄUME KG

Kaiserin-Augusta-Allee 101
D-10553 Berlin
Fon: 0180 / 500 56 32
Fax: 0180 / 547 04 76

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Über die PARKRÄUME KG

Die PARKRÄUME KG ist seit über 10 Jahren ein anerkannter Servicepartner für Parkraummanagement und für das Abschleppen von rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen in Deutschland, Österreich, Italien und der Schweiz.

Mit unseren gut geschulten Mitarbeitern führen wir diesen Service professionell und selbstverständlich auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches durch. Wir prüfen und dokumentieren die Vorgänge und übernehmen alle notwendigen Schritte, ohne dass sich unsere Kunden um den jeweiligen Vorgang kümmern müssen. Somit können unsere Kunden freie Stellflächen und ausreichend Parkraum für ihre Kunden zur Verfügung stellen.

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